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   BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22   

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BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22 (https://dejure.org/2022,28475)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2022 - 1 B 54.22 (https://dejure.org/2022,28475)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2022 - 1 B 54.22 (https://dejure.org/2022,28475)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    Allein daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass dadurch die Voraussetzungen für die Existenzsicherung nach Maßgabe der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC - auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens "erhöhten" Anforderungen an die Entkräftung der entsprechenden Vermutung (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218] - Rn. 85 ff. m. w. N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 86 ff.) - erfüllt seien.

    Auch soweit die Beklagte der Sache nach rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO außer Acht gelassen, dass dem Kläger als Schutzberechtigten nur nach der erfolglosen Ausschöpfung aller (Rechts-)behelfe zur Abwendung der Grundrechtsverletzung auch tatsächlich eine, von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung unabhängige Situation extremer materieller Not im Sinne der "Ibrahim-Entscheidung" (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 90) drohe, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

    Denn ein derartiges Erfordernis der Ausschöpfung von Rechtsbehelfen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (siehe EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 81 bis 101 und - C-163/17 - Rn. 76 bis 98).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    Allein daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass dadurch die Voraussetzungen für die Existenzsicherung nach Maßgabe der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC - auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens "erhöhten" Anforderungen an die Entkräftung der entsprechenden Vermutung (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218] - Rn. 85 ff. m. w. N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 86 ff.) - erfüllt seien.

    Denn ein derartiges Erfordernis der Ausschöpfung von Rechtsbehelfen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (siehe EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 81 bis 101 und - C-163/17 - Rn. 76 bis 98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    Das Oberverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an die Feststellungen in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - (juris Rn. 38 ff.) ausgeführt (BA S. 8 f.), es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der schutzberechtigte Kläger könne infolge seiner mehrjährigen Abwesenheit überhaupt noch einen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung des SAI-Systems haben oder einen solchen nach seiner Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen, zumal ein ihm in Italien im Zusammenhang mit der Schutzgewährung erteilter italienischer Aufenthaltstitel inzwischen abgelaufen sein dürfte.
  • BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17

    Beweiserhebung des Gerichts zur Bestimmung und Ermittlung des ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06

    Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist grundsätzlich eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2022 - 1 B 54.22
    Allein daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass dadurch die Voraussetzungen für die Existenzsicherung nach Maßgabe der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC - auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens "erhöhten" Anforderungen an die Entkräftung der entsprechenden Vermutung (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218] - Rn. 85 ff. m. w. N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] - Rn. 86 ff.) - erfüllt seien.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer

    Angeordnet wurde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung nach Albanien (Az. 1 B 54/22).

    Zur weiteren Begründung hat das Gericht auf den Beschluss vom 8. September 2022 (1 B 54/22) Bezug genommen.

    Der Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers zu 1 stehe nicht die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2022 (1 B 54/22) entgegen, da sich der Antrag auch auf neue Gründe stütze.

    Insoweit hat das Gericht wiederum auf den Beschluss vom 8. September 2022 - 1 B 54/22 - Bezug genommen.

    Dabei kommt hier, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Beschluss vom 8. September 2022 (1 B 54/22) ausgeführt hat, eine Freistellung von der Visumpflicht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) bzw. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visa-VO) nicht in Frage, weil diese nur für einen von vornherein geplanten Kurzaufenthalt und die Visa-VO im Übrigen auch nur für Einreisen über die Außengrenzen gilt.

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